Nostrifizierung und Anerkennung

Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses (Ausbildung im tertiären Bereich/an Hochschule/Universität) als gleichwertig mit dem Abschluss des inländischen Bachelor- bzw. Masterstudiums an der FH Kärnten. Die Nostrifizierung an der FH Kärnten kann nur erfolgen, wenn ein mit dem ausländischen Studienabschluss gleichwertiger Studiengang an der FH Kärnten eingerichtet ist und sofern die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung in Österreich notwendig ist (z.B. reglementierter Beruf). Ein nostrifizierter akademischer Grad entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie ein im Inland erworbener akademischer Grad.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist eine Nostrifizierung nicht zwingend erforderlich und daher auch nicht möglich. Die Anerkennungsentscheidung von europäischen Ausbildungen in einem reglementierten Beruf (z.B. im Bereich der medizinisch-technischen Dienste, Hebammen und Gesundheits- und Krankenpflege) erfolgt in Österreich durch die zuständige Behörde (das für Gesundheit zuständige Ministerium bzw. Landesregierungen).

Auszug aus: nostrifizierung.at

Nostrifizierungsansuchen können nur für Studienabschlüsse eingebracht werden, welche mit dem Studienangebot der FachhochschuleKärnten übereinstimmen. 

Die Nostrifizierung ist ein Verwaltungsverfahren an einer Universität bzw. Fachhochschule, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.

Der/Die Antragsteller/in muss nachweisen, dass die Nostrifizierung für seine/ihre angestrebte Tätigkeit in Österreich eine zwingende (siehe: „Was ist vorzulegen?“) Voraussetzung ist. In allen anderen Fällen obliegt die Bewertung des ausländischen Studiums ohnehin dem/der Arbeit- oder Dienstgeber/in. 

Die Nostrifizierung kann an jeder Universität bzw. Fachhochschule, an der ein vergleichbares österreichisches Studium eingerichtet ist, beantragt werden. In vielen Fällen kommen daher mehrere Universitäten bzw. Fachhochschulen in Betracht. An welcher davon der/die Antragsteller/in in einem solchen Fall das Verfahren beantragt, bleibt seiner/ihrer Wahl überlassen. Der gleiche Nostrifizierungsantrag kann jedoch nur an einer Hochschule eingebracht werden. 

Siehe: Notwendige Anlagen zum Antrag auf Nostrifizierung

Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit EUR 150,00 und ist im Voraus zu entrichten. Dazu kommen Gebühren und Verwaltungsabgaben. Mehr Informationen unter Anlagen zur Nostrifizierung.

Kriterien der Überprüfung sind Inhalte, Umfang und Anforderungen desjenigen österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen, können diese als außerordentliche/r Studierende/r absolviert werden. Sämtliche Bedingungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. Wenn der/die Antragsteller/in alle zusätzlichen Bedingungen erfüllt hat oder wenn keine Bedingungen vorgeschrieben wurden, stellt die zuständige Stelle die Nostrifizierung fest. 

..., weil die Unterschiede zum österreichischen Studium zu groß sind, kann um Zulassung zum österreichischen Studium angesucht und nach erfolgter Zulassung die Anerkennung von Prüfungen aus dem ausländischen Studium, soweit sie den österreichischen gleichwertig sind, erfolgen. Danach kann das österreichische Studium fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Auszug aus: Wie-Verläuft-eine-Nostrifizierung

Für die Beantragung einer Nostrifizierung wird das ausgefüllte Formular "RE-F03 Antrag auf Nostrifizierung" zusammen mit folgenden Anlagen eingereicht:

  1.  Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der*s Antragstellers*in in Österreich erforderlich ist[1]
  2. Unterschriebener Lebenslauf (mit besonderer Berücksichtigung der bisherigen Vorbildung)
  3. Geburtsurkunde und allfällige Urkunden über Namenswechsel (z. B. Heiratsurkunde), wenn beigefügte Studiennachweise auf einen früheren Namen lauten
  4. Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises bzw. Reisepasses
  5. Reifeprüfungszeugnis/Maturazeugnis sowie allfällige weitere Dokumente, die die Zulassungsvoraussetzungen zum ausländischen Hochschulstudium belegen
  6. Studiennachweis (Studienbuch / Index / Studienplan / Curricula / Modulbeschreibungen / Syllabi), Zeugnisse über die abgelegten Prüfungen inklusive Bezeichnung und Stundenausmaß der besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen (Transcript of Records)
  7. Abschluss- bzw. Diplomurkunde
  8. Nachweise über bereits bestehende Zusatzqualifikationen (z.B. Absolvierung von Hochschullehrgängen)
  9. Etwaige Nachweise über absolvierte Praktika bzw. facheinschlägige Berufserfahrung
  10. Exemplar der Abschlussarbeit oder Inhaltsangabe in deutscher Sprache, wenn diese im ausländischen Studium vorgesehen ist
  11. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (Sprachzertifizierung – mind. Sprachniveau B2, für den Studiengang „Logopädie“ mind. C1)
  12. Kopie der Zahlungsbestätigung für die Nostrifizierung von EURO 150,- (Nostrifizierungstaxe), die an die FH Kärnten im Voraus einzuzahlen ist. Die Rechnung ist im Vorfeld beim Rektorat unter rektorat[at]fh-kaernten[dot]at anzufordern.

Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt und von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher auf Deutsch übersetzt werden (Ausnahme: Staatsbürgerschaftsnachweis/Reisepass, Abschlussarbeiten und Originalurkunden in englischer Sprache).

Der Antrag ist nach vorheriger Terminvereinbarung samt oben aufgelisteter Nachweise/Dokumente vollständig persönlich im Rektorat der FH Kärnten einzubringen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Gemäß den Regelungen des § 6 (6) und (7) FHG idgF entscheidet die Leitung des Kollegiums über eingebrachte Anträge auf Nostrifizierung im Ausland abgeschlossener Studien. Um solche Beschlüsse auf entsprechend sorgfältig aufbereiteter Basis fällen zu können, wird folgender Ablauf festgelegt:

  1. Antragsteller*innen fordern eine Rechnung beim Rektorat an. Es sind € 150,00 im Voraus an die in der Rechnung angeführte Bankverbindung mit Bekanntgabe der Rechnungsnummer zu überweisen.
  2. Eingang des Ansuchens: Antragsteller*innen richten ein Ansuchen um Nostrifizierung unter Verwendung des Formulars RE-F03 „Antrag auf Nostrifizierung“ an das Rektorat. Das Formular ist unter "Antrag auf Nostrifizierung" abrufbar.
  3. Nun kann die Geschäftsstelle des Rektorats das Nostrifizierungsansuchen entgegen-nehmen. Es erfolgt eine formale Prüfung des Ansuchens - Prüfkriterien siehe Formular RE-F03.
  4. Nach positiver Absolvierung der formalen Prüfung: Beauftragung der jeweiligen STGL durch die Leitung des Kollegiums (Rektor*in) zur Begutachtung
  5. Etwaige Nachforderungen von ergänzenden Dokumenten durch das Rektorat oder die STGL
  6. Übermittlung der gutachterlichen Stellungnahme durch die STGL an das Rektorat
  7. Information an die*den Antragsteller*in vom Ergebnis der Beweisaufnahme (inkl. gutachterliche Stellungnahme) sowie Möglichkeit zur Stellungnahme (Recht auf Parteiengehör)
  8. Eventuelle Beauftragung der Überarbeitung des Gutachtens (ergänzende gutachterliche Stellungnahme)
  9. Bescheiderlassung durch Leiter*in FH-Kollegium (negativer, positiver oder positiver Bescheid mit Auflagen)
  10. Zustellung an Antragsteller*in
  11. Bei bedingten Bescheiden: Auflagenerfüllung durch den*die Antragsteller*in
  12. Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen: erneuter Bescheid (positiver Bescheid)

Anerkennung von Abschlüssen aus der EU, der Schweiz bzw. dem EWR

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