Amtssignatur

Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs 3 E-GovG

Die Amtssignatur dient gemäß § 19 Abs 2 E-GovG der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument mit einer Amtssignatur hat gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Die von der FH Kärnten im elektronischen Wege amtlich gefertigten Dokumente weisen die Amtssignatur entsprechend dem folgenden Beispiel auf:

Prüfung amtssignierter elektronischer Dokumente

Die Echtheit amtssignierter elektronischer Dokumente kann unter www.signaturpruefung.gv.at geprüft werden.

Verifizierung von Dokumenten (Ausdrucken) gemäß § 20 E-GovG

Unter Verifizierung eines im elektronischen Wege amtlich gefertigten Dokumentes (Ausdruck) im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass das vorgelegte Dokument tatsächlich von der FH Kärnten stammt. Das zu prüfende Dokument muss dafür zur Gänze vorliegen (alle Seiten), wobei ein Scan oder eine Kopie ausreichen. Für das zu prüfende Dokument sind grundsätzlich verschiedene Übermittlungswege möglich:

  • Per E-Mail mit Scan als Anlage an info[at]fh-kaernten[dot]at
  • Postalisch an FH Kärnten – gemeinnützige Gesellschaft mbH, FH Kärnten Info Center, Europastraße 6a, 9524 Villach mit dem Vermerk „Signaturprüfung“
  • Persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung an info[at]fh-kaernten[dot]at

Geprüft wird das gesamte Dokument, auch dahingehend, ob es inhaltlich verändert wurde.

 

 

Die FH Kärnten verwendet bei auf elektronischem Wege amtlich signierten Dokumenten folgende Bildmarke: